Satzung des Vereines lesbischer und schwuler Polizeibediensteter Berlin-Brandenburg e.V (VelsPol BB e. V.)

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereines lesbischer und schwuler Polizeibediensteter Berlin-Brandenburg e. V. (VelsPol BB e.V.) am 27.03.2014.

1. Satzungsänderung am 06. August 2022 durch ordentliche Mitgliederversammlung in dem § 10 (1), Eintrag im Vereinsregister am 02. Februar 2023 unter Aktenzeichen VR 16219 B mit der laufenden Nummer 7

Präambel

Weder in der Gesellschaft noch in der Polizei als Spiegelbild der Gesellschaft ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität uneingeschränkt gewährleistet. Dies führt dazu, dass viele lesbische, schwule, bisexuelle und transidentische (LSBT) Polizeibedienstete und Justizbedienstete nicht offen, sondern versteckt und unter einem hohen psychischen Druck leben. Teile der Bevölkerung erkennen Homosexuelle als vollwertige Mitglieder unserer Gesellschaft trotz der vorangeschrittenen Gleichstellung noch immer nicht an. Lesbische, schwule und transidente Opfer von Gewaltstraftaten haben oftmals Angst, die Polizei als Strafverfolgungsbehörde um Hilfe zu bitten. Die Arbeit des Vereines soll die Schaffung und Stärkung einer Gemeinschaft unterstützen, zur weiteren gesellschaftlichen Gleichstellung führen, Benachteiligungen und Diskriminierungen, denen Lesben, Schwule, Bisexuelle und transidentische Personen innerhalb und außerhalb der Polizei und der Justiz ausgesetzt sind, beenden.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein lesbischer und schwuler Polizeibediensteter Berlin-Brandenburg e. V. VelsPol BB e. V.)" Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen (AG Berlin - Ch 16219 Nz/26.01.96).

Der Verein trägt das nachfolgende Symbol:

Logo VelsPol BB 

Fachgruppen erhalten im Symbol einen entsprechenden Namenszusatz.

 

§ 2 Grundsätze

Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, zur Menschenrechtskonvention und zu allen Grund- und Menschenrechten. Eine Mitgliedschaft in Vereinigungen, welche diese Prinzipien nicht anerkennen, ist mit der Mitgliedschaft im "Verein lesbischer und schwuler Polizeibediensteter Berlin-Brandenburg e. V. (VelsPol e. V.)" unvereinbar. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

 

§ 3 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen bei der Verwirklichung und Wahrung ihrer Menschenwürde, im beruflichen wie im privaten Bereich.

(2) Ziel des Vereins ist es, Vorurteile gegenüber Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle abzubauen, um deren Diskriminierung entgegen zu wirken.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, Ziele und Aufgaben verwendet werden.

 

§ 4 Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

( a ) Die Durchführung von und Teilnahme an Beratungen, Zusammenkünften, Gesprächskreisen, Bildungs- oder sonstigen Veranstaltungen, um Diskriminierungen gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen entgegenzuwirken, Vorurteile ihnen gegenüber abzubauen und die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz sexueller Vielfalt und Lebensweisen zu erhöhen.

( b ) Der Meinungsaustausch mit Personen, Vereinen, Verbänden und anderweitigen Institutionen, in Form von Seminaren, Vorträgen oder sonstigen Veranstaltungen, die der Bildung dienen und der Vermittlung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins beitragen.

( c ) Die Stellungnahmen in den Medien zu allen Fragen, die den Zweck und die Ziele des Vereins betreffen, um die gesamtgesellschaftliche Bildung zu unterstützen.

( d ) Die Unterstützung der AIDS Aufklärungs- und Präventionsarbeit, u. a. durch die Verbreitung von Informations- und Aufklärungsmaterial. Unterstützung und Hilfeleistung von Menschen, die wegen einer HIV-Infektion oder AIDS - Erkrankung in eine schwierige Lebenssituation gekommen sind.

( e ) Die Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial.

( f ) Die Gestaltung und Mitwirkung am berufsethischen Unterricht der Polizeien mit dem Ziel, die Akzeptanz sexueller Vielfalt und Lebensweisen zu fördern.

(g) Mitwirkung im politischen Bildungsprozess mit dem Ziel, die Akzeptanz sexueller Vielfalt und Lebensweisen zu fördern und die rechtliche Gleichstellung voranzubringen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Es wird zwischen aktiver Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden.

(2) Aktive Mitglieder können Polizeibedienstete der Länder und des Bundes, Angehörige der Justiz, Angehörige der Ordnungsämter sowie deren Versorgungsempfänger werden.

(3) Eine Fördermitgliedschaft kann durch jede natürliche und juristische Person beantragt werden.

(4) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(5) Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft steht den Antragstellenden die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.

(6) Der Vorstand kann Personen, die sich um die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Diese Personen werden einstimmig von Vorstand vorgeschlagen. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung vollzogen werden.

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit der Kündigung des Dienstverhältnisses bei der oder durch die Dienstbehörde, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, im Todesfall oder bei Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt muss schriftlich in einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Einen Ausschluss kann der Vorstand aus wichtigem Grund erklären. Wichtige Gründe sind:

  ( a ) ein dem Sinn dieser Satzung widersprechendes vereinsschädigendes Verhalten;

  ( b ) die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten;

  ( c ) Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Gegen den Ausschluss ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren Beschlussfassung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 7 Beiträge

(1) Der Verein lesbischer und schwuler Polizeibediensteter Berlin-Brandenburg e.V. (VelsPol BB e. V.) gibt sich eine Finanzordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder dies verlangt.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch einen mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geführt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 ( a ) Wahl und Abwahl des Vorstandes,

 ( b ) Wahl der Personen zur Kassenprüfung;

 ( c ) Entlastung des Vorstandes;

 ( d ) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge

 ( e ) Beschlussfassungen:

  • Nichtaufnahme eines vom Vorstand aufgenommenen Mitgleides,
  • Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen,
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden,
  • organisatorischer Zusammenschluss mit einem Dachverband,
  • Einsetzen von Ausschüssen,
  • Anträge von Mitgliedern und dem Vorstand.

(7) Anträge können von Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden. Sie sind spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu übergeben. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und dem Vorstand übergeben oder zugesandt werden. Über den Antrag sind alle Mitglieder des Vereins mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu informieren.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer/ von der Schriftführerin fortlaufend nummeriert zu protokollieren.

(9) Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer/ die Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen und zu unterschreiben.

 

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

(1) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung keine andere Mehrheit fordert.

(3) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden/ der ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden/ der zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer/ der Schriftführerin und dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin. In den Vorstand können nur aktive Vereinsmitglieder gewählt werden. Es können Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Als Beisitzer können alle Vereinsmitglieder gewählt werden.

(2) Die Vorsitzenden sind für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Restvorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch benennen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Nachwahl.

(4) Vorstand gem. § 26 BGB sind der erst Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei Personen dieses Vorstandes können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zur Vereinfachung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand für eine konkrete Angelegenheit des Vereins einem einzelnen Vorstandsmitglied schriftlich die Vollmachten erteilen, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vollmacht ist von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu erteilen. Der Vorstand führt den Verein, entwickelt Anträge und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Absetzung des Vorstandes während seiner Amtszeit ist nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 12 Datenschutz

(1) Einblick in das Mitgliedsverzeichnis ist nur Vorstandsmitgliedern zu gewähren. Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.

(2) Rechtsanwälte, die die Interessen des Vereins gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit erforderlich ist, Dateneinblick erhalten.

(3) Personenbezogene Daten dürfen keinesfalls ohne Einwilligung des betroffenen Mitgliedes Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss zu erstellen,

(3) Die Prüfung des Kassenberichts erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Person zur Kassenprüfung.

 

§ 14 Sonderbestimmungen

Eventuelle Satzungsänderungen die vom Registergericht oder dem Finanzamt gefordert  werden, darf der Vorstand vornehmen.

 

§ 15 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildungsmaßnahmen, um Vorurteile gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Untersexuellen abzubauen und deren Diskriminierung entgegenzuwirken. Der letzte Vorstand muss diese juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft einstimmig benennen. Diese juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.